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Einwilligung in Cookies muss aktiv erfolgen

Nach Ansicht des EuGH erfordert das Setzen von Cookies einer aktiven Einwilligung durch den jeweiligen Nutzer. Eine Einwilligung kann nicht wirksam durch ein vorangekreuztes Kästchen eingeholt werden.


Was ist passiert?

Der deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände hat sich im Klageweg gegen die Planet49 GmbH gewandt. Die Beklagte hat im Rahmen von Online-Gewinnspielen zum Zweck der Werbung vorangekreuzte Kästchen verwendet, durch das die Nutzer ihre Einwilligung in die Speicherung von Cookies erklärt haben, wenn sie an dem Gewinnspiel teilnehmen wollten. Die Cookies wiederum dienten dem Zweck, Informationen zu sammeln, um gezielte Werbung für Produkte machen zu können. Gegen diese Vorgehensweise wandte sich deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände vor den deutschen Gerichten.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (RL 2002/58/EG) ersucht.

 

Die Entscheidung

Der EuGH (v. 01.10.2019 -C-673/17) hat entschieden, dass (1) für die Speicherung und für den Abruf von Cookies auf dem Endgerät des jeweiligen Besuchers einer Webseite eine Einwilligung erforderlich ist und dies (2) nicht wirksam durch ein vorangekreuztes Kästchen erteilt werden kann.

 

Es mache nach Ansicht des Gerichts keinen Unterschied, ob die auf dem Gerät des jeweiligen Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen als personenbezogene Daten anzusehen seien oder nicht. Nutzer sollen durch das Unionsrecht vor jedwedem Eingriff in ihre Privatsphäre geschützt werden. Hierunter falle insbesondere auch der Schutz vor dem Eindringen von sogenannten „Hidden Identifiers“ oder vergleichbaren Instrumenten in das Gerät des Nutzers.

 

Die Einwilligung müsse immer für den konkreten Fall erklärt werden. Die bloße Bestätigung zur Teilnahme an dem Online-Gewinnspiel reiche demnach nicht aus, um hiermit zugleich auch wirksam in das Setzen und Speichern von Cookies einzuwilligen. Vielmehr müsse der jeweilige Anbieter in Bezug auf den Cookie auch Angaben zu der Dauer und zu den Zugriffsmöglichkeiten Dritter geben.

 

Fazit

Der EuGH hat mit der Entscheidung dem bislang eingeschlagenen deutschen Sonderweg eine klare Absage erteilt. Denn bislang haben die gesetzlichen Bestimmungen im Telemediengesetz die Speicherung von Cookies zugelassen, wenn die Nutzer hierüber informiert wurden. Eine Einwilligung war nach dem Telemediengesetz nicht explizit gefordert. Dem hat der EuGH nun einen Riegel vorgeschoben und verlangt die aktive Einwilligung unter Angabe der Funktionsdauer sowie der Informationen zu Zugriffsmöglichkeiten von Dritten.

 

Weitere Informationen zur Einwilligung können Sie hier nachlesen. Gerne berate ich Sie auch bei Fragen zum Thema Cookies, Einwilligung, Datenschutz und Gewinnspielen.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte

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