Datenschutz - DSGVO - Informationspflichten

Informationspflichten


Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO für die Direkterhebung

Bei der direkten Erhebung von personenbezogenen Daten beim Betroffenen, hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 13 DSGVO zum Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung folgende Informationen zu erteilen:

  1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (sowie ggf. seines Vertreters);

  2. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

  3. Die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die jeweilige Rechtsgrundlage;

  4. Sollte die Verarbeitung aus berechtigtem Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten
    (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) erfolgen, ist das berechtigte Interesse mitzuteilen;

  5. gegebenenfalls die Empfänger oder Empfängerkategorien der personenbezogenen Daten;

  6. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln;

Nach Art. 13 Abs. 2 DSGVO hat der Verantwortliche für eine faire und transparente Verarbeitung zudem folgende weitere Informationen zu erteilen:

  1. Dauer der Speicherung personenbezogener Daten (Falls dies nicht möglich ist, sind die Kriterien für die Festlegung der Dauer mitzuteilen);

  2. Auskunft über das bestehende Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten. Das schließt auch die Löschung, Berichtigung, Einschränkung sowie den Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie das Recht der Datenübertragbarkeit mit ein;

  3. Hinweis auf das Bestehen eines Rechts, dass die Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO) oder auf Grundlage einer Einwilligung bei besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) jederzeit widerrufen werden kann, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;

  4. Hinweis auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

  5. Auskunft darüber, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist oder für einen Vertragsabschluss erforderlich werden. Außerdem ob der Betroffene dazu verpflichtet ist, personenbezogene Daten bereitzustellen und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hat;

  6. Auskunft über etwaig zum Einsatz kommender automatisierter Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und Absatz 4 DSGVO. In diesen Fällen sind aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der beabsichtigten Verarbeitung für den Betroffenen erforderlich.

Sollte sich der Zweck der Erhebung und Verabeitung von personenbezogenen Daten (durch den Verantwortlichen) ändern, so ist die betroffene Person vor der Weiterverarbeitung über den neuen bzw. zusätzlichen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Art. 13 DSGVO zu informieren (Art. 13 Abs. 3 DSGVO).

 

Achtung: Diese Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 bis 3 DSGVO entfallen, soweit der Betroffene bereits informiert worden ist. Werden die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben, sind Informationspflichten gem. Art. 14 DSGVO zu beachten!


Bei Rückfragen stehe ich als Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte gerne zur Verfügung.


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