Die Verarbeitung von Daten muss auf einer Legitimationsgrundlage beruhen. Entweder auf Grundlage der Einwilligung des Betroffenen oder auf einer anderen gesetzlichen Legitimationsgrundlage.
Art. 6 DSGVO sieht hier folgende Fallkonstellationen vor:
- Notwenigkeit für die Erfüllung eines Vertrages, in dem die betroffene Person eine Vertragspartei ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der
betroffenen Person erfolgen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO)
- Eine rechtliche Verpflichtung, die der Verantwortliche unterliegt, macht die Datenverarbeitung notwendig
(Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO)
- Ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person ist zu wahren
(Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. d DSGVO)
- Die Datenverarbeitung dient der Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO)
- Die Datenverarbeitung dient der Wahrung von berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten. sofern die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Personen, welche den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (Art. 6
Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO)
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte gerne zur Verfügung