Herzlich Willkommen

Auf dieser Webseite erhalten Sie Informationen rund um das Thema Datenschutz. Das Datenschutzrecht hat durch die seit dem 25.05.2018 europaweit geltende Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO / DSGVO) zahlreiche Neuerungen erfahren, die ich Ihnen auf meiner Webseite vorstellen möchte.

 

Als externe Datenschutzbeauftragte berate und unterstütze ich Sie zudem bei Fragen rund um das Thema Datenschutz.

 

  1. Was habe ich als verantwortliches Unternehmen datenschutzrechtlich zu beachten?
  2. Welche Informationen muss ich wann vorhalten?
  3. Sind meine technisch-organisatorischen Maßnahmen datenschutzkonform?
  4. Was heißt Arbeitnehmerdatenschutz für mich als Arbeitgeber in der Praxis?
  5. Darf ich Videoüberwachungsanlagen in meinem Unternehmen verwenden und falls ja, was habe ich hierbei datenschutzrechtlich alles zu beachten?

 

Diese und viele weiteren Fragen tauchen in der Praxis immer wieder auf. Sie können mich gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren, sodass wir einen Termin zur Lösung Ihres Problems vereinbaren können.


Was ist die DSGVO?

Es handelt sich hierbei um die Datenschutz-Grundverordnung der EU, die einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten schaffen soll. Mehr zur DSGVO erfahren Sie unter Datenschutz.


Wen betrifft die DSGVO?

Alle diejenigen Unternehmen und Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen die Vorgaben der DSGVO umsetzen und einhalten. In Artikel 2 der DSGVO heißt es dazu:

 

Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

 

Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen und Bußgelder.

 

Mehr zur DSGVO erfahren Sie unter Datenschutz.


Brauche ich einen (externen) Datenschutzbeauftragten?

Artikel 37 DSGVO regelt diesen Punkt. Demnach ist unter anderem dann ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn die Kerntätigkeit des Verantowrtlichen oder des Auftragsverarbeiters eine Datenverarbeitung ist, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich macht.

 

Ausnahme: Werden weniger als 10 (zukünftig 20) Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, braucht man nach § 38 BDSG keinen Datenschutzbeauftragten.

 

Mehr zur DSGVO und zum Datenschutzbeauftragten erfahren Sie unter Datenschutz und Datenschutzbeauftragten.